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Jugendamt Enzkreis
Der Allgemeine Soziale Dienst des Jugendamtes Enzkreis berät umfassend bei Fragen zur Erziehung und Entwicklung junger Menschen. Beratung und Begleitung erfolgt ebenfalls bei der Inanspruchnahme von Hilfen zur Erziehung und Eingliederungshilfe für seelisch behinderte junge Menschen.
Eine weitere Aufgabe des Allgemeinen Sozialen Dienstes des Jugendamtes Enzkreis liegt darin, den Schutz von Kindern und Jugendlichen sicherzustellen, wenn deren Wohl durch körperliche und/oder psychische Gewalt oder Vernachlässigung erheblich gefährdet ist. Wenn das Wohl von Kindern und Jugendlichen konkret gefährdet ist, so werden sie vom Jugendamt vorübergehend in Obhut genommen und weitere Perspektiven abgeklärt.
Die Jugendgerichtshilfe wird im Jugendamt Enzkreis ebenfalls von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Allgemeinen Sozialen Dienstes wahrgenommen. Die jeweils zuständige Mitarbeiterin/der jeweils zuständige Mitarbeiter des Allgemeinen Sozialen Dienstes für die jeweilige Enzkreisgemeinde übernimmt alle Aufgaben im Rahmen der Jugendgerichtshilfe.
Unsere Aufgaben im Rahmen der Jugendgerichtshilfe:
Die jeweils zuständigen Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter
begleiten Jugendliche und deren Eltern sowie junge Volljährige
bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres während eines
Strafverfahrens. Im Vordergrund steht hier, erzieherisch auf den
weiteren Lebensweg des Jugendlichen/des jungen Volljährigen
einzuwirken.
Dabei hat die Jugendgerichtshilfe die Aufgabe, die erzieherischen,
sozialen und fürsorgerischen Gesichtspunkte in dieses
Verfahren einzubringen. Dies bedeutet, dass die Jugendgerichtshilfe
auch die beteiligten Behörden über die
Persönlichkeit, die Entwicklung und über das soziale
Umfeld des Jugendlichen/des jungen Volljährigen in Kenntnis
setzt. Die Begleitung der Jugendlichen/jungen Volljährigen
durch die Jugendgerichtshilfe erstreckt sich darüber hinaus
auch darauf, entsprechende konkrete Vorschläge zu machen, wie
auf den Jugendlichen bzw. den jungen Volljährigen erzieherisch
eingewirkt werden kann.
Sollten Hilfen zur Erziehung oder Eingliederungshilfe für seelisch behinderte junge Menschen für den Jugendlichen oder jungen Volljährigen erforderlich und geeignet sein, so entscheidet das Jugendamt auf Antrag über die Gewährung einer Hilfe und trägt die dafür anfallenden Kosten. Es prüft auch, ob der Hilfeempfänger einen Beitrag zu diesen Kosten leisten muss. Das Jugendamt Enzkreis leitet zudem vom Gericht bzw. der Staatsanwaltschaft angeordnete Arbeitsauflagen in die Wege und überwacht deren Ableistung.
Vertreterinnen und Vertreter des Jugendamtes Enzkreis nehmen
zudem regelmäßig im Haus des Jugendrechts an
Hausbesprechungen, Hauskonferenzen und Fallkonferenzen teil.
Kontakt:
Landratsamt Enzkreis, Jugendamt
Zähringerallee 3, 75177 Pforzheim
jugendamt@enzkreis.de
Homepage: www.enzkreis.de